Vertrauen Sie sich unbedingt einem Versicherungsberater an, welcher Mitglied im Bundesverband der Versicherungsberater e.V. ist.
Damit ist der "echte" Versicherungsberater gemeint, nicht der klassische Makler.
Warnung aus gegebenem Anlass
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Privat Krankenversicherte kennen das: Im Dezember
kommt die Mitteilung über die Beitragserhöhung ab Januar des nächsten Jahres. Im Moment fallen mir sehr viele dubiose Firmen in der Internetwerbung (auch bei facebook) auf, die versuchen neue
Kunden zu ködern. Es wird versprochen die Beiträge der PKV deutlich senken. Natürlich nicht ganz ohne Eigennutz. Solche Tarifänderungen lassen sich die entsprechenden Anbieter bezahlen, und das teilweise mit
horrenden Summen. Mir wurde von Rechnungen bis zu 3.600 € berichtet. Ich warne dringend davor sich auf solche "Geschäfte" einzulassen.
Jeder hat das Recht den Tarif zu wechseln
Natürlich hat jeder privat Versicherte das Recht seinen Tarif bei der eigenen Gesellschaft zu ändern laut § 204 VVG und eventuell damit auch eine entsprechende Ersparnis heraus zu holen.
Hier muss allerdings auch Vorsicht geboten sein und die angebotenen Tarife gut überprüft werden. Dies ist kein Hexenwerk, sondern ein einfaches Lesen des Vertrages, bzw. der Bedingungen.
Den detaillierten Vergleich Ihres aktuellen Vertrages und der angebotenen Möglichkeiten übernehme ich gerne für Sie.
Wechsel der privaten Krankenversicherung
Achtung, oftmals wird der Wechsel der privaten Krankenversicherung zu einer anderen Gesellschaft empfohlen. Dies geschieht in erster Linie wenn ein Außendienstler seinen Auftraggeber (Versicherungsgesellschaft) gewechselt hat.
Plötzlich ist bei der "neuen" Gesellschaft alles viel besser und günstiger natürlich sowieso.
Unterschreiben Sie niemals ohne neutrale Beratung einen solchen Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung !!
Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied durch Urteil vom 17.05.2016 (Az. 14 O 152/15), dass die Suche nach Einsparmöglichkeiten bei bestehender privater Krankenversicherung (PKV) nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet ist, § 204 VVG. Daher handelt es sich um keine Maklerleistung, sondern verbotene Rechtsberatung. Der Vertrag mit dem Tarifwechselmakler ist daher nichtig, § 134 BGB. Ein Honorar steht ihm damit nicht zu. Für praktisch wohl recht häufige Schäden beim Tarifwechsel haftet der Makler gleichwohl, §§ 241, 311 BGB.
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